Digitale Vermögenswerte im Nachlass

Erbrechtliche Grundsätze
Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge und den Vermögensübergang des Erblassers nach dem Tod. Die Erben erwerben die Erbschaft «automatisch» als Ganzes und treten in die Rechtsstellung des Erblassers ein (Universalsukzession). Es gehen sämtliche Aktiven und Passiven auf die Erben über.
In Erbgängen, bei denen kein «letzter Wille» vorhanden ist, gilt die gesetzliche Regelung des ZGB. Danach geht der Nachlass zur Hälfte auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner sowie zur Hälfte auf die Nachkommen über.
Der Erblasser kann über sein Vermögen aber auch individuell verfügen. Er muss jedoch den Pflichtteilsschutz gewisser nahestehender Erben beachten: Der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner sowie die Nachkommen und auch die Eltern der verstorbenen Person (falls keine Nachkommen vorhanden sind) haben einen rechtlich durchsetzbaren obligatorischen Erbanspruch.
Grundsätze digitale Vermögenswerte
Ein digitaler Vermögenswert im Nachlass besteht nur, wenn die folgenden vier Hauptelemente vorhanden sind und eine zusätzliche Qualifizierung vorliegt:
- Es muss sich um digitale Daten handeln,
- die kryptographisch eindeutig
- auf einem Datenträger gespeichert sind,
- zu dem es einen geschützten Zugang gibt.
Digitale Vermögenswerte können als Token abgebildet werden. Als Technologie für den Speicher und die Übertragung solcher digitalen Vermögenswerte dient die sog. «Distributed Ledger Technology». Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sie unveränderbar, unaufhaltsam, unanfechtbar und dezentral aufgebaut ist. Der Zugang zu den Kryptowährungen wird durch sog. «Wallets» gewährleistet. Dabei wird zwischen einem Custodial Wallet (Verwaltung der Kryptowährungen durch einen Dritten) und einem Non-Custodial Wallet (Kryptowährungen werden selbst verwaltet) unterschieden.
Bei veb.ch finden Sie weitere spannende Blogbeiträge. Schauen Sie rein!
Autor: Balz Hösly